Förderungen und Beihilfen
I. Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung der OÖ Landesregierung, welche zur Abdeckung des Wohnungsaufwandes einer Wohnung für maximal 1 Jahr gewährt wird.
Bei der Berechnung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes wird die gesamte Miete ohne Betriebs-, Heiz- und Verwaltungskosten sowie ohne Kosten für die Garage berücksichtigt.
II. Förderungsbestimmungen
1) Wer wird gefördert?
- Mieterinnen und Mieter einer (geförderten und nicht geförderten) Mietwohnung.
- Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen und kein Mindesteinkommen nachweisen können, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden.
- KEINE WOHNBEIHILFE gibt es für BewohnerInnen von Eigentumswohnungen, Reihenhäusern, Heimplätzen oder Eigenheimen.
2) Wie wird unterstützt?
Die Wohnbeihilfe wird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils auf die Dauer eines Jahres gewährt. Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens € 7,00 monatlich erreicht.
3) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die geförderte Wohnung muss zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dauernd bewohnt werden (Hauptwohnsitz).
- Die Wohnungsaufwandsbelastung muss unzumutbar sein.
- Der Wohnbeihilfenbewerber muss österreichischer Staatsbürger oder EWR-Bürger sein.
- Nicht-EWR-Bürgern darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese
- ununterbrochen und rechtmäßig mehr als 5 Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und
- Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten 5 Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben und
- Deutschkenntnisse nachweisen.
III. Ansuchen um Wohnbeihilfe
Das Ansuchen um Wohnbeihilfe ist beim Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz zu stellen. Das dafür erforderliche Antragsformular können Sie auf der Website des Landes OÖ einsehen bzw. abrufen.
Dem Ansuchen ist eine von unserer Gesellschaft ausgefüllte Wohnungsaufwandsbestätigung hinzuzufügen, welche Ihnen von der Abteilung Hausverwaltung der NEUE HEIMAT OÖ (Bewohnerservice Tel: 0732/65 33 01 - 810) nach Anforderung erstellt und zugesandt wird.
Kundendienststelle der OÖ Landesregierung:
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 - 12 Uhr
Telefon: 0732/77 20 - 141 40
E-Mail: wo.post(at)ooe.gv.at
IV. Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig?
- Von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben.
- Vom Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen.
- Von der angemessenen Wohnnutzfläche (max. 45 m² für die erste Person und max. 15 m² für jede weitere Person).
- Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand
= gesamte Miete
OHNE Betriebskosten, Heizkosten, Verwaltungskosten, Kosten für die Garage
höchstens jedoch € 3,70/m²
V. Höhe der Wohnbeihilfe
Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die Obergrenze € 300,00 pro Monat beträgt. Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt das monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website der OÖ Landesregierung.