Kostenersatz

Der Kostenersatz gemäß § 20 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) wird nicht mehr vom Nachfolgemieter bezahlt, sondern vom Instandhaltungskostenfonds des jeweiligen Bauvorhabens. Dies bedeutet die genaue Prüfung der Ansprüche des ausziehenden Mieters, da die Offenlegung des Instandhaltungskostenfonds anlässlich der Jahresabrechnung für jeden Mieter der Wohnanlage erfolgt.

Wer hat gegenüber wem Anspruch?

Der ausziehende Mieter hat gegenüber der Vermieterin Anspruch auf Kostenersatz, wenn bestimmte Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, vorgenommen wurden.

Wie erfolgt die Berechnung des Auszahlungsbetrages?

Die Höhe des Ersatzanspruches richtet sich nach dem tatsächlich aufgewendeten Betrag abzüglich einer jährlichen Abschreibung. Das Ausmaß der Abschreibung ist abhängig von einer eventuellen Förderung und vom Zeitpunkt der Aufwendungen.  

Wann ist der Kostenersatz geltend zu machen?

Der ausziehende Mieter muss spätestens 14 Tage nach Weiterleitung der Aufkündigung des Mietgegenstandes den Aufwandersatz unter Vorlage von Rechnungen schriftlich gegenüber der Vermieterin anzeigen.

Voraussetzungen für Kostenersatz

  • Die Aufwendungen dienen zur wesentlichen Verbesserung und sind über die Miet- und Nutzungsdauer des Mieters von Nutzen.
  • Schriftliche Geltendmachung der Ansprüche.
  • Die Vorlage von Rechnungen bei schriftlicher Geltendmachung.

Arten der ersatzfähigen Aufwendungen und Ausmaß der Abschreibung (für jedes vollendete Jahr)

ART DER AUFWENDUNG  
Die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienenden Umgestaltung in normaler und dem Stand der Technik entsprechenden Ausstattung von:
 
  • Wasserleitungsanlagen - Lichtleitungsanlagen - Gasleitungsanlagen
  • Beheizungsanlagen - sanitären Anlagen
  • nicht gefördert: 10 Jahre
  • gefördert: laut Laufzeit der Förderung
Die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens entsprechend dem Ausstattungszustand der Wohnung.
  • nicht gefördert: 10 Jahre
  • gefördert: laut Laufzeit der Förderung
Andere wesentliche Verbesserungen z. B. Fenster, wärmedämmende Rollläden
  • nicht gefördert: 20 Jahre
  • gefördert: laut Laufzeit der Förderung  

Ausschluss der Kostenersatzpflicht

  • Der Vermieter hat die Zustimmung zu den Aufwendungen berechtigterweise verweigert.
  • Der Vermieter hat den Mieter zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet.
  • Der Mieter hat die wesentliche Verbesserung nicht angezeigt. Daher konnte die Vermieterin
    • die Zustimmung zu den Aufwendungen berechtigterweise nicht verweigern bzw.
    • den Mieter nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichten.
  • Bei Eintritt eines neuen Mieters in das bestehende Mietverhältnis entsteht kein Ersatzanspruch.