Mietrecht im Todesfall (§ 14 Mietrechtsgesetz)
Der Mietvertrag wird durch den Tod des Mieters nicht aufgehoben. Dies bedeutet, dass im Todesfall die Wohnung durch erbberechtigte Personen gekündigt werden muss oder eintrittsberechtigte Personen in das Mietverhältnis eintreten.
Ein Formular zur Wohnungskündigung ist online abrufbar:
- Kündigungsformular bei Ableben (NEUE HEIMAT OÖ)
- Kündigungsformular bei Ableben (EGW Heimstätte Linz)
Wer ist eintrittsberechtigt?
- Ehegatte, Lebensgefährte
- Verwandte in gerader Linie sowie Wahlkinder und Geschwister
Wie wird der Lebensgefährte im § 14 des Mietrechtes definiert und welche Voraussetzungen sind für diesen zu erfüllen?
Als Lebensgefährte gilt, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Einem dreijährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Hauptmieter gemeinsam bezogen hat.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Die eintrittsberechtigten Personen müssen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt haben.
Wird der Mietzins erhöht?
Das Mietrechtsgesetz (§ 46) sieht sowohl bei der Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden als auch beim Mietrechtsübergang im Todesfall ein Recht des Vermieters auf Erhöhung des Mietzinses vor. Beim Eintritt folgender Personen wird zunächst allerdings keine Mietzinserhöhung vorgenommen:
- Ehegatten
- Lebensgefährten
- minderjährige Kinder
- minderjährige Kindeskinder des bisherigen Mieters
In diesen Fällen wird der Mietzins erst erhöht, wenn die oben genannten Personen die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder die Kinder bzw. Kindeskinder volljährig geworden sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen nach dem 31.12.1981 und vor dem 1.3.1994 in den Vertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28.2.1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind.
Bei allen übrigen eintrittsberechtigten Personen kommt es zu einer Erhöhung des Mietzinses. Die Einnahmen aus der Mietzinserhöhung werden, gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, 5 Jahre lang dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag der Wohnanlage zugeführt.