Finanzierungsbeitrag und Kaution
Eine Wohnungsgesellschaft ist berechtigt, zur Finanzierung der Wohnanlage entweder einen Finanzierungsbeitrag (= Baukostenzuschuss und/oder Grundkostenbeitrag) oder eine Sicherstellungskaution für Mietzinsausfälle und Ausmietungsschäden einzuheben.
Finanzierungsbeitrag (= Baukostenzuschuss und/oder Grundkostenbeitrag)
Der Finanzierungsbeitrag ist eine einmalige Zahlung des Mieters an die Wohnungsgesellschaft vor Bezug der Wohnung. Diese Eigenmittelleistung des Mieters verringert die Darlehensfinanzierung der Wohnungen und somit die monatliche Mietenbelastung.
Im Falle der Auflösung des Mietvertrages hat der ausscheidende Mieter einen Anspruch auf Ausbezahlung des ihm zustehenden Finanzierungsbeitrages. Die Berechnung wird gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz wie folgt vorgenommen:
- Der Finanzierungsbeitrag wird per Stichtag 31.12.2000 errechnet. Dieser Betrag wird sodann fortlaufend mit
1 % pro Jahr abgeschrieben.
Beispiel: errechneter Finanzierungsbeitrag per 31.12.2000: € 5.000,00 Aufkündigung der Wohnung per 31.12.2001, das ergibt eine jährliche Abschreibung von € 50,00 somit Rückerstattung an den ausziehenden Mieter € 4.950,00 Neuer Mieter bezahlt per 1.1.2002 € 4.950,00 dieser Mieter kündigt nach 2 Jahren per 31.12.2003 - das ergibt eine Abschreibung von € 100,00 Rückerstattung an den ausziehenden Mieter € 4.850,00 - Bei Wohnungen, die nach dem 31.12.2000 bezogen wurden, ergibt sich die Abschreibungsbasis für den Finanzierungsbeitrag aus der Höhe des Finanzierungsbeitrages bei Erstbezug. Dieser Betrag wird ebenso mit 1 % pro Jahr abgeschrieben.
Kaution (= Sicherstellungskaution für Mietzinsausfälle und Ausmietungsschäden)
Der Zweck einer Kaution ist es, einen entsprechenden Deckungsfonds für etwaige künftige Forderungen des Vermieters zu schaffen. Mit Ende des Mietverhältnisses entsteht ein Rückforderungsanspruch auf die erlegte Sicherstellungskaution mit entsprechender Verzinsung.