Die Mietenvorschreibung und ihre wichtigsten Komponenten

Entgelt gem. § 14/1 Z 1-3 WGG

Im Zuge der Errichtung einer Wohnanlage werden Fremdmittel zur Finanzierung in Anspruch genommen (zum Beispiel Wohnbauförderungsdarlehen des Landes OÖ und Bankdarlehen). Als „Entgelt gem. § 14/1 Z 1-3 WGG“ wird die Rückzahlung der Darlehen und Zinsen bezeichnet sowie die Weiterverrechnung der Verzinsung für bereitgestellte Eigenmittel (Grund und Bau). Die Abrechnung der besagten Komponente erfolgt im Zuge der Jahresabrechnung.

Zu Erhöhungen oder Senkungen dieser Komponente kann es durch Zinssatzänderungen oder Veränderungen der Rückzahlungsrate für ein Darlehen kommen.

Entgelt gem. § 13 Abs. 6 WGG

Der ausgewiesene Betrag wird für die Überlassung von Wohnungen weiterverrechnet, wobei die Berechnung einem gesetzlich vorgegebenen Wert zugrunde liegt. Derzeit beträgt das Entgelt EUR 2,05/m²/Monat zuzüglich Verzinsung Eigenmittel Grundkostenanteil.

Die jährliche Valorisierung der Grundmiete wird mit Inkrafttreten des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (MILG) ab 01.04.2024 bis einschließlich 01.04.2026 nach oben hin mit einem 5-%-Grenzwert begrenzt. Sofern sich inflationsbedingt ab 01.04.2027 eine Veränderung von mehr als 5 % ergeben würde, darf der 5 % übersteigende Anteil zur Hälfte berücksichtigt werden.

Bauzins

Ist die Wohnungsgesellschaft nicht gleichzeitig Grundeigentümer, sondern wird ihr das Grundstück durch Einräumung eines Baurechtes (z. B. von der Gemeinde) zur Verfügung gestellt, so wird der dafür zu entrichtende Bauzins vorgeschrieben.

Bei Änderungen des Bauzinses wird diese Komponente entsprechend angepasst.

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag

Die NEUE HEIMAT Oberösterreich ist gesetzlich verpflichtet, im Interesse einer langjährigen Erhaltung und Verbesserung der Gebäudesubstanz rechtzeitig einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vom Mieter einzuheben.

Der Ausgangsbetrag bei Erstbezug einer Wohnanlage beträgt EUR 0,59/m²/Monat. Ab dem sechsten Jahr und für jedes weitere Jahr des Zurückliegens des Erstbezugsdatums erhöht sich dieser Betrag bis zu einem Maximalbetrag von EUR 2,33/m²/Monat im 30. Jahr.

Alle diese Werte sind anhand des VPI 2010 wertgesichert und werden mit Inkrafttreten des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (MILG) ab 01.04.2024 bis einschließlich 01.04.2026 nach oben hin mit einem 5-%-Grenzwert begrenzt. Sofern sich inflationsbedingt ab 01.04.2027 eine Veränderung von mehr als 5 % ergeben würde, darf der 5 % übersteigende Anteil zur Hälfte berücksichtigt werden.

Rücklage

Die gesetzliche Rücklage ist vom Gesetzgeber mit zwei Prozent der Beträge des Annuitätendienstes und des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages festgelegt.

Die Rücklage verändert sich im selben prozentuellen Ausmaß wie die Mietzinskomponenten an die sie geknüpft ist.

Verwaltung

Die Höhe der Verwaltungskostensätze ist in der Entgeltrichtlinienverordnung gesetzlich geregelt und wird zur Deckung der Verwaltungskosten einer gemeinnützigen Bauvereinigung herangezogen.

Eine Anpassung erfolgt derzeit jährlich anhand der durchschnittlichen Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des Vorjahres.

Betriebskosten

Hier werden monatliche Akontozahlungen zur Abdeckung der laufenden öffentlichen Abgaben (Müll, Kanal, Wasser, Grundsteuer), Stromkosten, Rauchfangkehrergebühren, Liftkosten (sofern Lift vorhanden), Versicherungsprämien, Reinigungskosten usw. vorgeschrieben. Die Betriebskosten sind im § 21 Mietrechtsgesetz angeführt.

Der Vermieter ist verpflichtet, bis spätestens 30.06. des Folgejahres eine Abrechnung über die verrechneten Kosten zu legen. Aufgrund einer OGH-Entscheidung hat die Abrechnung mit jenen Personen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit Hauptmieter der Wohnung sind.

Aufgrund von steigenden oder fallenden Ausgaben können diese Akontobeträge erhöht oder gesenkt werden.

Grundmiete

Die Grundmiete berechnet sich aus der Summe der Komponenten Entgelt gem. § 14/1 Z 1-3 WGG, Entgelt gem. § 13 Abs. 6 WGG, Bauzins, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Rücklage und Verwaltung.

Garagen, Tiefgaragen, nachträglicher Balkonzubau, sonstige Abstellflächen

Sofern vorhanden wird das monatliche Benützungsentgelt für allfällig zugeteilte Garagen, Tiefgaragen, Balkonzubauten oder sonstige Abstellflächen (z. B. Kellerräume) separat ausgewiesen.

Es erfolgt eine Wertsicherung anhand des Verbraucherpreisindex, sofern diese im Mietvertrag bzw. in der Nutzungsvereinbarung geregelt wird.

Finanzierungsbeitrag (Verwohnung)

Der Finanzierungsbeitrag (auch Eigenmittel, Baukostenzuschuss, Grundkostenbeitrag) ist jener Betrag, der vom Mieter oder Nutzungsberechtigten bei Abschluss eines Mietvertrages bzw. bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung der Grund- und/oder Baukosten an die gemeinnützige Bauvereinigung zu leisten ist. Die Höhe des Finanzierungsbeitrages ist von verschiedenen Faktoren wie zum Beispiel der Größe des Bauvorhabens und von den Förderungsmöglichkeiten abhängig.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Finanzierungsbeitrag grundsätzlich wieder an den ausziehenden Mieter zurückzubezahlen. Allerdings ist der Finanzierungsbeitrag nach der derzeit geltenden Regelung jährlich um 1 % abzuwerten (= “Verwohnung”). Der in der monatlichen Vorschreibung ausgewiesene Betrag dient lediglich als Berechnungsbasis für die Umsatzsteuerverrechnung (10 %) und findet in der Nettogesamtkostenaufstellung keine Berücksichtigung.

Die Rückzahlung erfolgt gegebenenfalls unter Abzug allfälliger offener Forderungen (z. B. Mietenrückstand, Ausmietungsschäden).

Sicherstellungskaution für Mietzinsausfälle und Ausmietungsschäden

Die Höhe der Sicherstellungskaution beträgt bis zu drei (Wohnung) bzw. sechs (Lokal) Bruttomonatsmieten, ist vor Wohnungsübergabe zu leisten und wird treuhänderisch verwaltet. Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird diese dem ausziehenden Mieter (Treuhandgeber) zuzüglich Verzinsung gutgeschrieben und rückerstattet.

Die Rückzahlung erfolgt gegebenenfalls unter Abzug allfälliger offener Forderungen (z. B. Mietenrückstand, Ausmietungsschäden).

Netto + 10 % (20 %) Umsatzsteuer

Alle angeführten Positionen (ausgenommen Sicherstellungskaution) unterliegen dem Umsatzsteuergesetz und werden mit 10 % versteuert. Für gemietete Flächen, welche nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Geschäftsräumlichkeiten, Tiefgaragenabstellplätze, Garagen, Kellerräumlichkeiten) und Heizkosten ist im Umsatzsteuergesetz der Steuersatz mit 0 % bzw. 20 % festgelegt.

Die Umsatzsteuer verändert sich im selben prozentuellen Ausmaß wie die übrigen Mietzinskomponenten bzw. auch im Falle einer gesetzlichen Änderung der Steuersätze in der Zukunft.

Aufgrund von etwaigen Gesetzesänderungen in der Zukunft, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar sind, kann es zu Änderungen kommen.

Stand: April 2024